Neuregelungen für die Scheinverlängerung nach JAR-FCL 
 

Grundsätzlich bleiben zunächst mal alle Lizenzen gültig, so wie sie sind, bei der nächsten Verlängerung muss aber JAF-FCL zur Anwendung gebracht werden.

Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis
Das fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis wird unabhängig vom PPL und das Dokument muss dann immer mitgeführt werden! Klasse 3 wird abgeschafft. Das Klasse-2-Medical ist für alle Privatpilotenlizenzen (PPL-A, B,C) vorgeschrieben und gilt dann
  • bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 60 Monate
  • danach bis zum vollendeten 50. Lebensjahr 24 Monate
  • danach nur noch 12 Monate
  • ab dem 65. Lebensjahr noch noch 6 Monate, sofern im grenzüberschreitenden Verkehr geflogen werden soll.
Die 45-Tage-Regelung vor Gültigkeitsablauf bleibt bestehen.
Regelungen für Motorfluglizenzen
Der PPL bleibt jetzt fünf Jahre lang gültig. PPLs ohne IFR-Berechtigung verlängert weiterhin die Landesluftfahrtbehörde, ansonsten ist das LBA zuständig.
Der neue PPL enthält mindestens eine Klassenberechtigung und gegebenenfalls auch Musterberechtigungen.
Klassenberechtigungen
Klassenberechtigungen sind z.B.
  • einmotorige Landflugzeuge bis 2000 kg
  • Touringmotorsegler
  • mehrmotorige Landflugzeuge bis 2t, etc.
Klassenberechtigungen gelten jeweils zwei Jahre (also weniger lang, als der PPL an sich!). Verlängert werden Klassenberechtigungen durch
  • eine Befähigungsüberprüfung auf der jeweiligen Klasse
  • oder durch
    • 12 Flugstunden innerhalb der letzten 12 Monate (6 davon als PIC)
    • plus einem einstündigen Übungsflug mit Fluglehrer (mit Vermerk des Fluglehrers im Flugbuch)
    • sowie mindestens 12 Starts und 12 Landungen.
F-Schleppberechtigung
Zur Verlängerung werden 20 Schlepps innerhalb von 2 Jahren gefordert, die auf Flugzeugen oder Touringmotorseglern geflogen wurden.
Musterberechtigungen
Musterberechtigungen gelten jeweils 12 Monate und werden verlängert durch
  • Befähigungsüberprüfung
  • plus
    • mindestens 10 Streckenflüge auf dem Muster
    • oder einem Streckenflug mit einem Prüfer
Die Musterverlängerung wird vom Prüfer (also dem amtlich anerkannten Sachverständigen) im Luftfahrerschein vermerkt. Die Befähigungsüberprüfung erübrigt den Übungsflug mit Fluglehrer für den Klassenerhalt.
Umschreibungen in JAR-FCL
erfordern die Befähigungsüberprüfung für die Klassen- und Musterberechtigungen, die CVFR - Berechtigung und Kenntnisse "in relevanten Abschnitten der JAR-FCL".
Nichtumschreibung in JAR-FCL
bedeutet Einschränkung auf D-registrierte Flugzeuge (und gem. EG-Richtlinie 91/670/EWG Flugzeuge, die in EU-Mitgliedsstaaten zugelassen sind, außerdem auch z.B. HB-registrierte A/C), und zwar ausschließlich für Sichtflüge bei Tag.
Regelungen für Segelfluglizenzen
Die folgenden Änderungen bleiben nationales Recht und sind Bestandteil der LuftPersV.
Der PPL-C gilt künftig lebenslang, sofern
  • die fliegerischen Voraussetzungen erfüllt wurden
    • Segelflugzeuge
      • keine Mindeststunden erforderlich
      • fünf Starts für jede Startart innerhalb der letzten zwei Jahre
    • Klassenberechtigung "Touringmotorsegler"
      • 12 Flugstunden (6 davon als PIC) innerhalb von zwei Jahren auf Touringmotorseglern, Motorflugzeugen oder 3-achsgesteuerten ULs
      • einstündiger Übungsflug mit einem Fluglehrer oder eine Befähigungsüberprüfung auf einem Motorsegler oder Motorflugzeug
  • das Medical gültig ist (siehe oben).
Die Verantwortung hierfür liegt beim Piloten! Die Luftfahrtbehörden müssen also nur noch für neue Berechtigungen kontaktiert werden. Der Motorsegler ist im PPL-C leichter zu verlängern als als Klassenberechtigung im JAR-PPL, schleißt aber von bestimmten Lufträumen, die für Segelflugzeuge gesperrt sind, aus (Luftraum C z.B.).
Der PPL-C kennt dann folgende Klassenberechtigungen:
  • Segelflugzeuge und eigenstartfähige Segelflugzeuge
  • Touringmotorsegler (festeingebauter Motor, nichtversenkbarer Propeller)
Die Startarten
  • Windenstart
  • Flugzeugschleppstart
  • Eigenstart
sind dann eigenständige Berechtigungen, ebenso wie die Schleppberechtigung für Touringmotorsegler (Schlepp von Segelflugzeugen und Motorseglern, Verlängerung siehe JAR-PPL).
Regelungen für Motorseglerlizenzen
Der PPL-B wird nicht mehr neu erteilt. Stattdessen bieten sich zwei Migrationswege, entweder zum JAR-PPL oder zum Segelflugschein mit Klassenberechtigung, sowie die Möglichkeit, den PPL-B zu behalten:
  • nur gültig für D-registrierte Motorsegler
  • gültig in allen ICAO - Staaten
  • Ausschluss vom Luftraum C
Der Weg zum JAR-PPL
Bis zum 30.6.2002 besteht die Möglichkeit, bei Nachweis der CVFR-Berechtigung einen JAR-PPL mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler (class rating touring motor-glider) zu beantragen.
Der Weg zum Segelflugschein
Ohne CVFR-Berechtigung besteht die Möglichkeit, den Segelflugschein mit Klassenberechtigung zu erhalten.
 
 

Quelle: AEROKURIER 3/99

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