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Grundsätzlich bleiben zunächst mal alle Lizenzen gültig, so
wie sie sind, bei der nächsten Verlängerung muss aber JAF-FCL zur
Anwendung gebracht werden.
- Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis
- Das fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis wird unabhängig vom PPL
und das Dokument muss dann immer mitgeführt werden! Klasse 3 wird
abgeschafft. Das Klasse-2-Medical ist für alle Privatpilotenlizenzen
(PPL-A, B,C) vorgeschrieben und gilt dann
- bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 60 Monate
- danach bis zum vollendeten 50. Lebensjahr 24 Monate
- danach nur noch 12 Monate
- ab dem 65. Lebensjahr noch noch 6 Monate, sofern im grenzüberschreitenden
Verkehr geflogen werden soll.
Die 45-Tage-Regelung vor Gültigkeitsablauf
bleibt bestehen.
- Regelungen für Motorfluglizenzen
- Der PPL bleibt jetzt fünf Jahre lang gültig. PPLs ohne
IFR-Berechtigung verlängert weiterhin die Landesluftfahrtbehörde,
ansonsten ist das LBA zuständig.
- Der neue PPL enthält mindestens eine Klassenberechtigung und
gegebenenfalls auch Musterberechtigungen.
- Klassenberechtigungen
- Klassenberechtigungen sind z.B.
- einmotorige Landflugzeuge bis 2000 kg
- Touringmotorsegler
- mehrmotorige Landflugzeuge bis 2t, etc.
Klassenberechtigungen
gelten jeweils zwei Jahre (also weniger lang, als der PPL an sich!). Verlängert
werden Klassenberechtigungen durch
- eine Befähigungsüberprüfung auf der jeweiligen Klasse
- oder durch
- 12 Flugstunden innerhalb der letzten 12 Monate (6 davon als PIC)
- plus einem einstündigen Übungsflug mit Fluglehrer (mit Vermerk
des Fluglehrers im Flugbuch)
- sowie mindestens 12 Starts und 12 Landungen.
- F-Schleppberechtigung
- Zur Verlängerung werden 20 Schlepps innerhalb von 2 Jahren gefordert,
die auf Flugzeugen oder Touringmotorseglern geflogen wurden.
- Musterberechtigungen
- Musterberechtigungen gelten jeweils 12 Monate und werden verlängert
durch
- Befähigungsüberprüfung
- plus
- mindestens 10 Streckenflüge auf dem Muster
- oder einem Streckenflug mit einem Prüfer
Die
Musterverlängerung wird vom Prüfer (also dem amtlich anerkannten
Sachverständigen) im Luftfahrerschein vermerkt. Die Befähigungsüberprüfung
erübrigt den Übungsflug mit Fluglehrer für den Klassenerhalt.
- Umschreibungen in JAR-FCL
- erfordern die Befähigungsüberprüfung für die Klassen-
und Musterberechtigungen, die CVFR - Berechtigung und Kenntnisse "in
relevanten Abschnitten der JAR-FCL".
- Nichtumschreibung in JAR-FCL
- bedeutet Einschränkung auf D-registrierte Flugzeuge (und gem.
EG-Richtlinie 91/670/EWG Flugzeuge, die in EU-Mitgliedsstaaten zugelassen sind,
außerdem auch z.B. HB-registrierte A/C), und zwar ausschließlich für
Sichtflüge bei Tag.
- Regelungen für Segelfluglizenzen
- Die folgenden Änderungen bleiben nationales Recht und sind Bestandteil
der LuftPersV.
- Der PPL-C gilt künftig lebenslang, sofern
- die fliegerischen Voraussetzungen erfüllt wurden
- Segelflugzeuge
- keine Mindeststunden erforderlich
- fünf Starts für jede Startart innerhalb der letzten zwei Jahre
- Klassenberechtigung "Touringmotorsegler"
- 12 Flugstunden (6 davon als PIC) innerhalb von zwei Jahren auf
Touringmotorseglern, Motorflugzeugen oder 3-achsgesteuerten ULs
- einstündiger Übungsflug mit einem Fluglehrer oder eine Befähigungsüberprüfung
auf einem Motorsegler oder Motorflugzeug
- das Medical gültig ist (siehe oben).
- Die Verantwortung hierfür liegt beim Piloten! Die Luftfahrtbehörden
müssen also nur noch für neue Berechtigungen kontaktiert werden. Der
Motorsegler ist im PPL-C leichter zu verlängern als als Klassenberechtigung
im JAR-PPL, schleißt aber von bestimmten Lufträumen, die für
Segelflugzeuge gesperrt sind, aus (Luftraum C z.B.).
- Der PPL-C kennt dann folgende Klassenberechtigungen:
- Segelflugzeuge und eigenstartfähige Segelflugzeuge
- Touringmotorsegler (festeingebauter Motor, nichtversenkbarer Propeller)
- Die Startarten
- Windenstart
- Flugzeugschleppstart
- Eigenstart
sind dann eigenständige Berechtigungen, ebenso wie
die Schleppberechtigung für Touringmotorsegler (Schlepp von
Segelflugzeugen und Motorseglern, Verlängerung siehe JAR-PPL).
- Regelungen für Motorseglerlizenzen
- Der PPL-B wird nicht mehr neu erteilt. Stattdessen bieten sich zwei
Migrationswege, entweder zum JAR-PPL oder zum Segelflugschein mit
Klassenberechtigung, sowie die Möglichkeit, den PPL-B zu behalten:
- nur gültig für D-registrierte Motorsegler
- gültig in allen ICAO - Staaten
- Ausschluss vom Luftraum C
- Der Weg zum JAR-PPL
- Bis zum 30.6.2002 besteht die Möglichkeit, bei Nachweis der
CVFR-Berechtigung einen JAR-PPL mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler (class
rating touring motor-glider) zu beantragen.
- Der Weg zum Segelflugschein
- Ohne CVFR-Berechtigung besteht die Möglichkeit, den Segelflugschein
mit Klassenberechtigung zu erhalten.
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